Rechtsprechung
BGH, 12.05.1976 - KZR 20/75 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,7700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abschluss eines Automatenaufstellungsvertrages - Anspruch auf Schadensersatz - Nichteinhaltung einer vertraglichen Schriftform
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.06.1972 - KZR 64/71
Ausschließliche Einführung und Veräußerung von Waren (Großkücheneinrichtungen) - …
Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 20/75
Ebensowenig wie mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden können, können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung).
- BGH, 09.04.1970 - KZR 7/69
Ausschließlichkeitsvereinbarung als Vertrag zugunsten …
Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 20/75
Dementsprechend müssen auch alle Nebenabreden schriftlich niedergelegt werden, die für die Entscheidung der Kartellbehörden und Gerichte Bedeutung erlangen können; nur solche Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der zuständigen Stellen haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist, sind formfrei (BGHZ 54, 145, 148, 149 - Biesenkate). - BGH, 26.02.1970 - KZR 5/69
Schriftform bei Ausschließlichkeitsbindungen
Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 20/75
Die Revision verkennt nicht, daß der strittige Automatenaufstellvertrag nach § 34 GWB der Schriftform bedarf, da er Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthält; die in dem Vertrag enthaltene Ausschließlichkeitsbindung geht - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - über den Inhalt von aus Treu und Glauben hergeleiteten Nebenpflichten hinaus und führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek). - BGH, 26.04.1967 - Ib ZR 22/65
Auszug aus BGH, 12.05.1976 - KZR 20/75
Eine solche selbständig gewollte Nebenabrede kann insbesondere in einem - aufgrund eines Rahmenvertrags geschlossenen - Einzelvertrag liegen; die wegen Formmangels eintretende Nichtigkeit dieses Einzelvertrags hat dann nicht auch die Nichtigkeit des Rahmenvertrags zur Folge (vgl. BGH GRUR 1968, 95, 102 - Büchereinachlaß; ferner BGH LM Nr. 42 zu § 139 BGB).